FAQ - häufig gestellte Fragen

Wissenswertes über Auktionen: Diese Seite wird regelmäßig ergänzt und wird trotzdem wahrscheinlich nie vollständig sein.

 

Anmeldung zur Auktion

Natürliche Personen müssen sich vor der Auktion mit Personalausweis oder Pass mit Meldebestätigung registrieren. Gewerbetreibende benötigen zusätzlich ihren Gewerbeschein. Juristische Personen (wie Vereine oder Kapitalgesellschaften wie eine GmbH, benötigen noch zusätzlich einen beglaubigten (!) Handelsregisterauszug.

Auktion

auch Versteigerung genannt.

Auktionator/in

öffentlich Bestellung u. Vereidigung

auch Versteigerer/in genannt. Benötigt zur Ausübung des Berufs eine behördliche Erlaubnis nach §34b GeWo. 

Die öffentliche Bestellung als Versteigerer (so die offizielle Berufsbezeichnung) ist eine besondere Qualifikation nach § 34b Abs. 5 der Gewerbeordnung. Sie erfordert überdurchschnittliche Fachkenntnis mit langjähriger Berufserfahrung. Die verlässliche Ausübung des Versteigerergewerbes ist ebenso notwendig wie Vertrauenswürdigkeit, Zuverlässigkeit und der Nachweis der geordneten Vermögensverhältnisse.

Auktionsvertrag

Notwendiger Vertrag zwischen Verkäufer und Auktionator, der vor der Auktion schriftlich geschlossen werden muss.

Aufgeld

Auf den Auktionsbetrag wird in den meisten Fällen bei einer Auktion ein Aufgeld berechnet. Dieses wird im Vorfeld der eigentlichen Versteigerung bekanntgegeben und wird vom Käufer der Waren an den Auktionator bezahlt. In der Rechnung wird der Aufschlag gesondert ausgewiesen.

Besichtigung

Vor der Versteigerung muss allen Interessenten innerhalb von zwei Wochen vor der Auktion mindestens zwei Stunden Zeit gewährt werden, die zu versteigernden Waren zu Besichtigen. (Ausnahmen bei verderblichen Waren gegeben)

Freiwillige Auktion

Die zu versteigernden Objekte müssen sich im Eigentum des Verkäufers befinden. Der Eigentümer entscheidet, für welchen Preis er sich von seinem Eigentum trennt.

Freier Verkauf

siehe Nachverkauf.

Holländische Auktion

besondere Form der Auktion, die Rückwärtsauktion. Das heißt, die Preise fallen von einem Startpreis ausgehend. Näheres hier in Wikipedia

Nachverkauf – auch freier Verkauf

Nach der eigentlichen Auktion können mit Hilfe des Auktionators ein gültiger Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer erreicht werden. Eventuell auch unter dem Limit.

Pfandversteigerung

Beliehene Pfänder, deren Pfandvertrag weder ausgelöst noch verlängert wurde, müssen nach gesetzlichen Vorgaben öffentlich versteigert werden. Diese Auktionen dürfen nur von neutralen öffentlich bestellten und vereidigten Auktionatorinnen und Auktionatoren durchgeführt werden.

Rechtlicher Unterschied zwischen Präsenz- und Internetauktion

Eine Internetauktion ist nur unter gewissen Voraussetzungen rechtskräftig. Bei einer Präsenzauktion tritt normalerweise sofort ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag bei Zuschlag in Kraft.

Versteigerungsbedingungen 

Die Geschäftsbedingungen zwischen Verkäufer, Käufer und Auktionator. Können im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten frei verhandelt werden. Meistens gelten die AGBs der Auktionshäuser. Hier finden Sie die Versteigerungsbedingungen von MH Auktionen.

Versteigererverordnung – VerstV

Der gesetzliche Rahmen und die Bedingungen für die Durchführung einer Auktion: juris

Zuschlag

Den Zuschlag erhält der Höchstbietende nach dreimaligen Wiederholen des Gebotsbetrags. Ob mit oder ohne Hammer ist dabei unerheblich. Zuschlag unter Vorbehalt: hier wurde das vom Verkäufer vorgegebene Limit nicht erreicht. Ihm oder ihr steht es frei, den Gegenstand für das Gebot zu verkaufen.

Zwangsversteigerung

Die Zwangsversteigerung ist ein Vollstreckungsverfahren, das im Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung geregelt ist. Sie ist sowohl eine Möglichkeit zur Durchsetzung von staatlichen Maßnahmen als auch zur Befriedigung von Gläubigern.