FAQ - häufig gestellte Fragen
Wissenswertes über Auktionen: Diese Seite wird regelmäßig ergänzt und wird trotzdem wahrscheinlich nie vollständig sein.
Anmeldung zur Auktion
Natürliche Personen müssen sich vor der Auktion mit Personalausweis oder Pass mit Meldebestätigung registrieren. Gewerbetreibende benötigen zusätzlich ihren Gewerbeschein. Juristische Personen (wie Vereine oder Kapitalgesellschaften wie eine GmbH, benötigen noch zusätzlich einen beglaubigten (!) Handelsregisterauszug.
Auktion
auch Versteigerung genannt.
Auktionator/in
öffentlich bestellt und vereidigt
auch Versteigerer/in genannt. Benötigt zur Ausübung des Berufs eine behördliche Erlaubnis nach §34b GeWo.
Die öffentliche Bestellung als Versteigerer (so die offizielle Berufsbezeichnung) ist eine besondere Qualifikation nach § 34b Abs. 5 der Gewerbeordnung. Sie erfordert überdurchschnittliche Fachkenntnis mit langjähriger Berufserfahrung. Die verlässliche Ausübung des Versteigerergewerbes ist ebenso notwendig wie Vertrauenswürdigkeit, Zuverlässigkeit und der Nachweis der geordneten Vermögensverhältnisse.
Auktionsvertrag
notwendiger Vertrag zwischen Verkäufer und Auktionator, der vor der Auktion schriftlich geschlossen werden muss.
Aufgeld
Auf den Auktionsbetrag wird in den meisten Fällen bei einer Auktion ein Aufgeld berechnet. Dieses wird im Vorfeld der eigentlichen Versteigerung bekanntgegeben und wird vom Käufer der Waren an den Auktionator bezahlt. In der Rechnung wird der Aufschlag gesondert ausgewiesen.
Besichtigung
Freiwillige Auktion
Freier Verkauf
siehe Nachverkauf.
Holländische Auktion
besondere Form der Auktion, die Rückwärtsauktion. Das heißt, die Preise fallen von einem Startpreis ausgehend. Näheres hier in Wikipedia
Nachverkauf – auch freier Verkauf
Nach der eigentlichen Auktion können mit Hilfe des Auktionators ein gültiger Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer erreicht werden. Eventuell auch unter dem Limit.
Rechtlicher Unterschied zwischen Präsenz- und Internetauktion
Eine Internetauktion ist nur unter gewissen Voraussetzungen rechtskräftig. Bei einer Präsenzauktion tritt normalerweise sofort ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag bei Zuschlag in Kraft.
Versteigerungsbedingungen
die Geschäftsbedingungen zwischen Verkäufer, Käufer und Auktionator. Können im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten frei verhandelt werden. Meistens gelten die AGBs der Auktionshäuser. Hier finden Sie die AGBs von MH Auktionen
Der gesetzliche Rahmen und die Bedingungen für die Durchführung einer Auktion: juris
Zuschlag
Den Zuschlag erhält der Höchstbietende nach dreimaligen Wiederholen des Gebotsbetrags. Ob mit oder ohne Hammer ist dabei unerheblich. Zuschlag unter Vorbehalt: hier wurde das vom Verkäufer vorgegebene Limit nicht erreicht. Ihm oder ihr steht es frei, den Gegenstand für das Gebot zu verkaufen.
Zwangsversteigerung
Gepfändete Gegenstände oder Immobilien können zur Befriedigung der Gläubiger einer Zwangsversteigerung zugeführt werden. Diese muss von einem amtlich bestellten und vereidigten Versteigerer durchgeführt werden.